Ein Text des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.
Was bedeutet die DSGVO für Webdesigner?
Am 25. Mai 2018 trat die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft, nachdem 2016 der Datenschutz in Europa vereinheitlicht wurde. Für Unternehmen bedeutet das einen sensibleren Umgang mit personenbezogenen Daten und für den Verbraucher, dass dieser nun besser geschützt ist. Webentwickler, Programmierer und auch Webdesigner sind dazu verpflichtet, die neuen DSGVO-Richtlinien zur Erhebung und Verarbeitung von Daten durchzusetzen und einzuhalten. Andernfalls können hohe Strafen die Folge sein. Ausführliche Informationen zur DSGVO und welche Änderungen sie für Unternehmer und Verbraucher mit sich bringt, erhalten Sie z.B. hier.
Was genau ändert sich durch die DSGVO für Webdesigner?
Mehr Transparenz bei der Datenerhebung und eine bessere Information über die Datenverarbeitung sollen im Zuge der DSGVO zukünftig stattfinden. Webdesigner stellen Verbrauchern eine Website zu Verfügung, mit der diese auf verschiedenste Weise interagieren können. Bei diesem Prozess werden zahlreiche Daten gesammelt und gespeichert.
Worauf muss in Zukunft bei der Gestaltung einer Website geachtet werden, sodass diese mit der DGSVO konform geht?
Im Zuge der Einhaltung der neuen Datenschutzrichtlinien muss die Website bestimmte Anforderungen erfüllen. Bei der Dateneingabe muss beachtet werden, dass es für Webseitenbetreiber nun verpflichtend ist, dass dies verschlüsselt stattfindet. Die auf der Website eingebundene Datenschutzerklärung muss um einige Punkte ergänzt werden. Wichtig ist hierbei, dass Nutzer darüber aufgeklärt werden, wie lange ihre Daten gespeichert werden, wofür diese verwendet werden und auf welchen Rechtsgrundlagen dies erfolgt. Verbraucher haben außerdem das Recht darauf, jederzeit eine Auskunft einfordern und Daten löschen zu lassen.
Werden durch Plugins auf der Website Daten an dritte Betreiber übertragen, sollte dies nun erst geschehen, wenn der Webseitennutzer diese auch wirklich aktiv nutzt bzw. mit diesen interagiert, zum Beispiel, indem dieser etwas anklickt. Das ist beispielsweise auch bei auf der Website eingebundenen Social Media Buttons der Fall. Werden Analysetools eingesetzt, müssen Daten anonymisiert werden.
Seit der neuen Datenschutzgrundverordnung ist es nun auch notwendig, dass Webseitennutzer in die Speicherung ihrer Daten einwilligen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Website ein Bestellformular zur Newsletter-Anmeldung bereitstellt. Hierbei muss der Nutzer der Übermittlung seiner Daten zustimmen. Erst dann dürfen diese auch gespeichert und verwendet werden. Es empfiehlt sich daher, ein Kontaktformular mit Checkbox zur Einwilligung mit der Möglichkeit eines Widerrufs zur Verfügung zu stellen.
Vieles war auch schon vor der DSGVO verpflichtend, wie die Anonymisierung von Daten oder das Vorhandensein einer Datenschutzerklärung. Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung geht aber nun eine strengere Einhaltungspflicht der EU-weiten Richtlinien einher.